Mit Willenserklärung bezeichnet man Äußerungen einer Person, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet sind, der eintritt weil der Handelnde ihn will (Motive I S. 126). Zur Abgrenzung siehe unter geschäftsähnliche Handlung und Realakt.
Willenserklärungen sind demnach Äußerungen wie:
Beispiele: Ich biete Ihnen das Auto für 2500,- an. Ich will von Ihnen diesen
Goldring kaufen.
Keine Willenserklärungen, da nicht auf Herbeiführung eines geschäftlichen Erfolges gerichtet, sind Äußerungen wie:
Beispiele: Ich will am Sonntag Spazieren gehen. Ich weiß nicht, ob ich das Auto kaufen will.
Manchmal ergibt sich erst aus den Umständen, ob eine Willenserklärung vorliegt oder nicht.
Beispiel: Hebt jemand die Hand, wird dies auf einer Auktion als Willenserklärung verstanden (Trierer Weinversteigerung), während es in einem Kaufhaus keine Bedeutung hat. Sagt jemand "Ich hätte gerne ein Brötchen" wird es in einer Bäckerei als Willenserklärung verstanden am Frühstückstisch dagegen nicht.
Grundsätzlich kann man zwei Arten von Willenserklärungen unterscheiden: die empfangsbedürftigen und die nicht empfangsbedürftigen.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind Willenserklärungen, die an eine andere Person gerichtet sind (z.B. Vertragsangebot, Kündigung). Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung sind entsprechend solche, die nicht an eine andere Person gerichtet sind (z.B. Testament).
Für Details siehe unter Bestandteile einer Willenserklärung. Für die Frage der Wirksamkeit siehe unter Wirksamkeit einer Willenserklärung. Zum Erklärungswert von Schweigen siehe unter Schweigen.
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