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§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-1)
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(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

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