Eine Willenserklärung kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht (§ 130 BGB). Eine bereits wirksam zugegangene Willenserklärung kann nicht mehr widerrufen werden.
Eine Ausnahme von dieser Regelung macht § 355 BGB. Siehe dafür unter Widerrufsrecht.
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