Von beschränkter Geschäftsfähigkeit spricht man, wenn jemand Willenserklärungen abgeben kann, die Wirksamkeit von nicht vorteilhaften Willenserklärungen aber von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängt. Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das 7. aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 106 iVm § 2 BGB).
Willenserklärungen durch die der beschränkte Geschäftsfähige lediglich einen Vorteil erlangt sind von Anfang an wirksam.
Beispiel 1: A ist 8 Jahre alt. Sein Onkel O will ihm ein Spielzeugauto schenken. A ist damit einverstanden und nimmt das Auto an. Hier hat A zwei Willenserklärung abgegeben, bei Annahme des Schenkungsvertrages und bei Einigung über den Eigentumsübergang (Trennungsprinzip). Da A von diesen beiden Willenserklärungen nur Vorteile hat, sind sie ohne Zustimmung der Eltern wirksam.
Alle anderen Willenserklärungen bedürfen der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).
Beispiel 2: A ist 15 Jahre alt. Er will sich einen Computer kaufen. Durch den Kaufvertrag würde er sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten, daher bedarf er dafür der Zustimmung seiner Eltern.
Wird ein Vertrag ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen, bleibt dieser bis zur Genehmigung schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
Beispiel 3: Schließt A aus Beispiel 2 den Kaufvertrag ohne Wissen seiner Eltern, ist dieser schwebend unwirksam. Die Eltern haben dann die Möglichkeit den Vertrag zu genehmigen oder abzulehnen.
Eine Ausnahme von dieser Regel macht der sog. Taschengeldparagraph § 110 BGB. Schließt ein Minderjähriger ohne Einwilligung einen Vertrag und bewirkt die Leistung mit Mitteln die im dafür überlassen wurden, oder zu freier Verfügung standen (z.B. Taschengeld) dann ist dieser Vertrag, und die entsprechende Leistung wirksam. Wichtig ist hierbei, dass die Wirkung des § 110 BGB erst eintritt, wenn der Minderjährige die Leistung bewirkt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Eltern das Geschäft vernichten.
Weitere Ausnahmen machen § 112 und § 113 BGB für den selbständigen Betrieb bzw. ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, wenn der gesetzliche Vertreter den beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich dazu ermächtigt. In diesem Rahmen braucht der beschränkt Geschäftsfähige dann nicht für jede einzelne Willenserklärung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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