|
Von Perplexität spricht man bei einer Willenserklärung oder Regelung, wenn ihr Inhalt trotz Auslegung widersprüchlich ist.
Beispiel. A erklärt gegenüber B er wolle ihm sein Auto für 1.000,- Euro verkaufen. B erwidert daraufhin er nehme es gerne für 1.000,- Euro geschenkt. Da der Wortlaut hier zwar klar ist, aber die Erklärung auf der einen Seite die Annahme eines Kaufangebotes gleichzeitig aber das Angebot eines Schenkungsvertrages bezüglich der gleichen Sache enthält, ist die Willenserklärung perplex und damit nichtig.
Perplexe Willenserklärungen sind nichtig.
Werbung:
| |