Angebot - im BGB als Antrag bezeichnet (§ 145 BGB) - nennt man eine auf einen Vertragsschluss gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die so gestaltet ist, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis (= Annahme) des anderen abhängt (siehe Brox, Rn. 168).
Beispiel: A äußert gegenüber seinem Freund B: "Willst Du meinen VW Käfer für 1.500,- Euro kaufen?". Hat A nur einen VW-Käfer genügt dies als Antrag.
Damit für die Annahme, die auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist (Ausnahme § 151 BGB) nur das Einverständnis des anderen (d.h. ein bloßes "Ja") ausreichend
ist, muss der Antrag alle notwendigen Punkte des Vertrages, sogenannte
essentialia negotii (oder Essentialien), enthalten. Beim
Kaufvertrag gehören dazu (Vgl. Brox, Rn. 169):
- Vertragsparteien
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
Die vertraglichen Nebenpunkte, sogenannte accidentalia negotii
(oder Akzidentalien), sind dagegen nicht notwendiger Vertragsbestandteil.
Über diese kann man sich auch noch später einigen. Z.B.:
- Erfüllungsort
- Zeitpunkt der Erfüllung
Das Gesetz regelt Fragen rund um Antrag und Annahme in den §§ 145 ff.
BGB. Vom Antrag abzugrenzen ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. Invitatio).
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