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Verjährung, Zivilrecht
(recht.zivil.materiell.at)
    

Inhalt
             1. Beginn der Verjährung
             2. Veränderungen durch die Zivilrechtsreform

Mit Verjährung bezeichnet man die Zeit, nach deren Verstreichen der Schuldner das Recht hat die Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern (§ 194 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Der Anspruch geht hier nicht wie bei der Ausschlussfrist unter. Das Recht der Verjährung ist in den §§ 194 BGB geregelt.

Beispiel: A verkauft B am 3.4.2005 seinen gebrauchten Pkw für 2.500,-. B holt den Wagen ab und verspricht in drei Tagen zu zahlen, zahlt aber nicht. A muss aufgrund privater Probleme umziehen und vergisst B zu erinnern. Im März 2009 fällt A der Vertrag wieder in die Hand und er fordert B zur Zahlung der 2.500,- auf. B kann hier die Zahlung wegen Verjährung verweigern.

Die Verjährung ist eine Einrede, d.h. sie muss vom Schuldner erhoben werden, und wird in einem Prozess nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung kann gehemmt sein.

Die Einrede der Verjährung ist rechtsmissbräuchlich und der Schuldner verstößt mit ihr gegen Treu und Glauben, wenn er zuvor bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt hat, das die Ansprüche befriedigt würden oder er (der Schuldner) die Ansprüche zumindest nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen würde, und der Gläubiger im Vertrauen darauf von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen hat (OLG Saarbrücken, WM 1998 2468).

Die Einrede der Verjährung kann bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz erhoben werden. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH GS v. 23.6.2008 Az. GSZ 1/08).

1. Beginn der Verjährung

Bei vertraglichen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres in dem der Ansrpuch entstanden und der Inhaber davon Kenntnis erhalten oder grob fahrlässig nicht erhalten hat (§ 199 BGB). Entstanden ist hier im Sinne von fällig zu verstehen.

2. Veränderungen durch die Zivilrechtsreform

Vor der Zivilrechtsreform im Jahre 2002 galten andere Verjährungsregeln. Z.B. betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Die Frage welches Verjährungsrecht auf Altverträge anzuwenden ist, regelt Art. 229 § 6 EGBG.

Im Kern regelt Art. 229 § 6 EGBGB:

  1. Das neue Verjährungsrecht ist auf alle Ansprüche anzuwenden die am 1.1.2002 nach altem Recht noch nicht verjährt waren.
  2. Hinsichtlich Beginn, Hemmung und Neubeginn gilt das Recht, das zum Zeitpunkt des Ereignisses gültig war. D.h. Ob ein Ereignis vor dem 1.1.2002 hemmende Wirkung hat, richtet sich nach dem alten Recht, ob ein Ereignis ab dem 1.1.2002 hemmende Wirkung hat richtet sich nach dem neuen Recht
  3. Wenn das neue Rechte ein kürzere Verjährungsfrist vorsieht, läuft diese ab 1.1.2002, hinsichtlich des Beginns gilt hier aber § 199 Abs. 1 BGB, so dass es auch auf die Kenntnis des Gläubigers ankommt (BGH v. 23.1.2007 Az. XI ZR 44/06).

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Auf diesen Artikel verweisen: Ablaufhemmung * Verwirkung * Neubeginn der Verjährung * Einwendungen * § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche * Ausschlussfrist/Verfallfrist/Verwirkungsfrist/Präklusivfrist * Schadensersatz, Verjährung * Zugewinnausgleich * Einrede dilatorische/peremptorische * Verjährungsfrist * Verjährungsfrist * Hemmung der Verjährung/Verwirkung während der Hemmung * Pflichtteil * titulierte Zinsen * Unterbrechung der Verjährung * Amtshaftung