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Von einem Neubeginn der Verjährung spricht man, wenn die Verjährungsfrist nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses anfängt neu zu laufen (§ 212 BGB).
Beispiel: A schließt am 1.7.2006 mit dem B einen Kaufvertrag über einen Pkw. Als Kaufpreis sind 25.000,- Euro vereinbart, der Kaufpreis soll mit Lieferung fällig werden. Am 14.10.2006 liefert A den Wagen an B. Damit beginnt am Schluss des Jahres die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen (§§ 199, 195 BGB). Der Anspruch würde damit am 31.12.2009 verjähren. Nachdem A sich ein Jahr vergeblich um das Geld bemüht, zahlt B am 1.5.2007 dem A die von diesem geforderten Zinsen. Damit beginnt die Verjährung am 1.6.2007 erneut zu laufen und endet am 1.5.2010.
Davon zu unterscheiden ist die Hemmung der Verjährung.
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