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Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB ab Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen.
Beispiel: A lädt am 15.3.2010 urheberrechtlich geschütztes Materiel herunter und bietet es selbt zum Download an. Der Rechteinhaber ermittelt über das LG Köln am 6.7.2010 A als Anschlusinhaber. Der Schadensersatzanspruch verjährt gemäß § 102 UrhG iVm § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2013.
Bei den Höchstfristen, die unahängig von der Kenntnis laufen, ist zwischen Ansprüchen aus Verletzung des Lebensd, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit (30 Jahre ab Handlung) und den sonstigen Schadensersatzansprüchen (10 Jahre ab Entstehung und 30 Jahe ab Handlung).
Beispiel: A schneidet am 10.12.2010 die Bremsleitungen des Fahrzeugs des B an. Dadurch kommt es drei Monate später zu einem Unfall, bei dem B unverletzt bleibt aber sein Fahrzeug Totalschaden erleidet. A kann nicht ermittelt werden. Die Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 läuft am 31.12.2021 aus.
Beispiel: A manipuliert am 5.6.2010 den Hochsitz des B, indem er unauffällig die Balken ansägt. B, der nur Hobbyjäger ist, wird ins Ausland versetzt und kann seinen Hochsitz für Jahre nicht mehr nutzen. Die Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 läuft am 31.12.2040 ab. Fängt B nachdem er im Ruhestand und rückversetzt ist wieder mit dem Jagen an und besteigt im Januar 2041 den Hochsitz und wird dann Opfer der Manipulation des A sind Schadensersatzansprüche verjährt.
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