Mit Einreden (lat. exceptio) werden rechtshemmende Einwendungen des Schuldners bezeichnet, die die Durchsetzung eines Anspruches verhindern.
Man unterscheidet die aufschiebende (lat. dilatorische) Einrede (z.B. Stundung) und die dauernde (lat. peremptorische) Einrede (z.B. Verjährung).
Das Gegenstück sind die rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen die zum Untergang des Vertrages führen.
Im Prozess müssen Einreden im Gegensatz zu oben genannten Einwendungen von der Partei
geltend gemacht werden. Letztere sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
Im Zivilprozessrecht wird mit Einwendung (z.B. in § 282 Abs. 1 ZPO) jedes Verteidigungsvorbringen bezeichnet.
Mit Einreden werden alle Umstände bezeichnet, die sich gegen den geltend gemachten Anspruch richten und sich nicht auf bloßes Leugnen beschränken, unabhängig davon ob sie materiellrechtlich als Einrede oder Einwendung zu qualifizieren sind.
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