Titulierte Zinsen sind Zinsen die auf einem Vollstreckungstitel (z.B. Urteil) beruhen.
Titulierte Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 2 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Eine Ausnahme von dieser Regel macht § 497 Abs. 3 S. 4 BGB für die titulierten Verzugszinsen von Verbraucherdarlehensverträgen, hier gilt dann die 30jährige Verjährungsfrist, es sei denn es handelt sich um sog. isolierte Zinstitel, d.h. Vollstreckungstitel deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. Hier gilt dann wieder die dreijährige Frist. Die dreijährige Frist gilt gemäß § 497 Abs. 4 BGB auch dann, wenn es sich um einen Immobiliendarlehensvertrag handelt.
Eine Sonderregelung für die Verjährung von titulierten Zinsen gab es auch schon vor der letzten ZPO-Reform im Jahr 2002, hier war sie in § 218 Abs. 2 BGB geregelt. Eine § 497 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung enthielt § 11 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz. Auf Altverträge sind diese Normen entsprechend den Regeln von Art. 229 §§ 5, 6 EGBGB noch anwendbar.
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