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Von Unterbrechung der Verjährung sprach das BGB vor der Schuldrechtsreform, wenn die Verjährung nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. Klageerhebung) neu zu laufen begann. Im reformierten Verjährungsrecht ist an die Stelle der Unterbrechung der Neubeginn der Verjährung getreten, der aber nur in wenigen Fällen greift.
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