Das subjektive Recht ist die aus dem objektiven Recht abgeleitete konkrete Rechtsmacht des Einzelnen (Rechtssubjekt), im eigenen Interesse von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Subjektive Rechte entstehen
aus Rechtsverhältnissen.
Beispiel: Der zum objektiven Recht gehörende § 903 BGB statuiert allgemein und abstrakt das Recht des Eigentümers an seinem Eigentum. Daraus wird im konkreten Einzelfall das subjektive Recht des Eigentümers A mit seinem VW Polo machen zu dürfen was er will und andere von der Nutzung auszuschließen.
Aus diesem subjektiven Recht lassen sich wiederum einzelne Ansprüche, wie z.B. Der Anspruch des
Eigentümers auf Herausgabe des Eigentums (§ 985 BGB), oder ein Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung (§ 823 BGB) ableiten.
Eine anderes Beispiel sind die sich aus Schuldverhältnissen
ergebenden subjektiven Rechte. Z.B. ergibt sich aus dem Kaufvertrag ein relatives subjektives Recht auf
Übereignung. Hier entspricht jedem subjektivem Herrschaftsrecht ein Anspruch.
Aus dem Schuldverhältnis ergeben sich daneben aber noch Gestaltungsrechte, wie z.B. die Kündigung.
Insgesamt lassen sich folgende subjektiven Rechte unterscheiden:
- Gestaltungsrechte
- Herrschaftsrechte (auch subjektive Rechte im engeren Sinn)
- absolute Herrschaftsrechte (die gegenüber allen Rechtssubjekten bestehen)
- relative Herrschaftsrechte (die nur gegenüber bestimmten Rechtssubjekten bestehen)
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