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Gestaltungsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Ein Gestaltungsrecht ist ein subjektives Recht mit dem der Inhaber einseitig (d.h. ohne Mitwirkung eines Anderen) auf eine bestehende Rechtslage einwirken kann. Die Einwirkung kann zu Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses führen. Gestaltungsrechte sind zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten grundsätzlich bedingungsfeindlich.

Dabei unterscheidet man zwischen selbständigen Gestaltungsrechten (Wiederkaufsrecht, Vorkaufsrecht) und unselbständigen (Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung, Widerruf, Minderungsrecht und Widerspruch nach § 613a BGB).

Im Gegensatz zu den selbständigen Gestaltungsrechten sind die unselbständigen Folge eines bereits bestehenden Recht und setzen ein solches voraus.

Das Kündigungsrecht ist Folge eines Dauerschuldverhältnis; das Rücktrittsrecht Folge eines gegenseitigen Vetrages.

Die unselbständigen Hilfsrechte (Fälligkeitskündigung beim Darlehen, Wahlrecht des Gläubigers) hängen am Schicksal des Hauptanspruchs und von diesem nicht getrennt werden können. Die anderen unselbständigen Hilfsrecht sind grundsätzlich abtretbar, z,B. das Rücktritts- und Minderungsrecht wegen Mängeln aus einem Werk- oder Kaufvertrag.

Die selbständigen Gestaltungsrechte sind frei abtretbar,

Andere unselbständige Gestaltungsrechte, wie z.B. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gestaltungsgeschäft * subjektives Recht * Verzicht * Anfechtung, Willenserklärung * Anfechtung