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Mit Anspruch wird im Zivilrecht gemäß der Legaldefinition des §
194 BGB das Recht bezeichnet, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu fordern.
Ein Anspruch geht immer aus einem subjektivem Recht hervor, welches auf einer Anspruchsgrundlage basieren muss.
Kann dieses Recht auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt werden, spricht man von Anspruchskonkurrenz. Umstritten ist, ob es sich dann um einen Anspruch handelt, der auf mehrere Grundlagen gestützt wird, oder ob es sich um mehrere Ansprüche mit jeweils eigener Anspruchsgrundlage handelt (h.M. siehe Fikentscher, Rn. 1195). Folgt man der ersten Ansicht, müsste man eigentlich von Anspruchsgrundlagen-Konkurrenz (oder Anspruchsnormenkonkurrenz) sprechen. Unumstritten ist, auch wenn man von mehreren Ansprüchen ausgeht, dass die Ansprüche nur gemeinsam erfüllt, aufgerechnet und abgetreten werden können und dass sie ein einheitliches Verfügungsobjekt darstellen.
Im Zivilprozess gilt ein anderer Anspruchsbegriff als im materiellen Recht. Ein Anspruch im Sinne des Zivilprozessrechts ist das was der Kläger, je nach Sichtweise, entweder vom Gericht als Rechtsschutz begehrt bzw. gegenüber dem Beklagten als Recht behauptet. Der Streitgegenstand umfasst einen prozesualen Anspruch.
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