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Mit subjektivem öffentlichen Recht wird die Rechtsmacht eines Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Die Rechtsmacht muss aus einer Norm des objektiven öffentliches Rechts abgeleitet werden.
Dem entspricht das subjektive Recht im Privatrecht.
Beispiel: Das Recht auf Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten.
Die praktische Bedeutung des subjektiven Rechts liegt darin, dass es den Bürger gegenüber dem Staat zum Subjekt macht, ihn die Lage versetzt Ansprüche zu stellen und Rechtsverletzungen gerichtlich geltend zu machen.
Damit aus dem objektiven öffentlichen Recht ein subjektives Recht abgeleitet werden kann, muss dieses Recht nicht nur dazu bestimmt sein dem öffentlichen Interesse zu dienen, sondern auch den Interessen der Bürger (dem Individualinteresse). Das ist der Fall, wenn Vorteile für den Bürger aufgrund einer Norm nicht nur eintreten sondern auch gewollt sind. D.h. es muss
- eine Rechtspflicht der Verwaltung bestehen,
- und diese Rechtspflicht muss zumindest auch im Individualinteresse existieren
(= Schutznormtheorie)
Ein subjektives öffentliches Recht kann sich auch aus den Grundrechten ergeben. Dabei gibt es zwei Wege, entweder beeinflussen die Grundrechte die Auslegung des einfachen Rechts, so dass diesem ein subjektives Recht zu entnehmen ist, oder das subjektive öffentliche Recht ergibt sich direkt aus dem Grundrecht (wie z.B. Art. 14 GG. Unproblematisch ist dies für Abwehransprüche (gegen einen Eingriff). Bei Leistungsansprüche ist eine Stütze direkt auf das Grundrecht umstritten, und wird von der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt. Ein Anspruch auf Teilhabe ist dagegen unproblematisch.
Beispiele: Auch im Individualinteresse existieren: Baurechtliche Normen, wie die Regeln über den seitlichen Grenzabstand, die Beschaffenheit von Rauchschornsteinen, die Art der baulichen Nutzung usw. Abgelehnt wird das Individualinteresse bei Regelungen, die die Baugestaltung, den Fensterabstand, Geschosshöhe, Geschossflächenzahl betreffen.
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