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Schuldrechtsreform
(recht.zivil.materiell.schuld)
    

Seit dem 1.1.2002 gilt in Deutschland ein reformiertes Schuldrecht. Diese Reform ist die größte seit Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 (Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 285).

Anlass für die Reform war eine EU-Richtlinie

Für die Frage welches Recht auf Altverträge anwendbar ist, siehe unter Schuldrechtsreform, Übergangsvorschriften.

Die Schuldrechtsreform wirkt sich auf folgende Regelungsgruppen des BGB aus:

Darüber hinaus wurden folgende vorher eigenständige Gesetze in das BGB eingegliedert:
  • AGBG = §§ 305 - 310 BGB
  • Haustürwiderrufsgesetz = §§ 312 - 312f
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Auf diesen Artikel verweisen: Fixgeschäft/Fixschuld, relativ/absolut * Darlehen/Darlehensvertrag * Werklieferungsvertrag * Hauptmangel * culpa in contrahendo (cic/c.i.c.) * Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag * Viehhandel/Viehkauf * Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) * Wandlung * Spezialgesetze des Zivilrecht * Geschäftsgrundlage/Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG), Zivilrecht * Viehandel/Viehkauf * Unterbrechung der Verjährung