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Mit c.i.c. (lat. Verschulden beim Vertragsschluss) bezeichnet man ein
Verschulden zwischen Aufnahme der Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss.
Vor der Schuldrechtsreform galt die c.i.c. als Analogie. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die c.i.c. durch die Kette §§ 280 Abs. 1,
§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB normiert.
Beispiel: H betritt ein Kaufhaus um eine Garnitur
Bettwäsche zu kaufen. Bei der Auswahl wird er von einem Angestellten des
Kaufhauses übersehen und umgestoßen. Dabei zieht er sich eine Verletzung zu.
- Aufnahme von Vertragsverhandlungen/Vertragsanbahnung
- Pflichtverletzung im Rahmen dieser Verhandlungen/Anbahnung
- Vertretenmüssen (ggf. Zurechnung des Verhaltens von Erfüllungsgehilfn über § 278 BGB)
- kausaler Schaden
Die Haftung aus c.i.c. gilt auch in Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Palandt-Grüneberg, § 328 Rn. 15).
Beispiel: Ein Vater betritt mit seinem Sohn ein Kaufhaus um eine Garnitur
Bettwäsche zu kaufen, dabei wird der Sohn von einem Angestellten des
Kaufhauses übersehen und umgestoßen, wobei sich der Sohn eine
behandlungsbedürftige Prellung zuzieht.
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