Vom Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn Umstände von denen beide Parteien bei Vertragsschluss ausgehen (= Geschäftsgrundlage) entfallen (§ 313 BGB).
Voraussetzungen (gemäß BGH Beschluss v. 3. 12. 2014 Az. XII ZB 181/13)
- Schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage
- Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
- durch Überschreiten der Grenzen der Risikozuweisung
Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich die Vertragsanpassung oder wenn das nicht möglich ist ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.
Beispiel: Anton ist glühender Fan des FC Bayern München. Damit er auf jeden Fall bei der Meisterfeier 2012 auf dem Marienplatz teilnehmen kann, mietet er einen Monat vorher eine Wohnung am Marienplatz von Franz für den 5. Mai und bezahlt vorab 500,- &eur;. Franz weiss von dem Zweck. Als der FC Bayern im Endspiel 5:2 unterliegt entfällt die Geschäftsgrundlage und Anton hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Anton.
Früher war die Rechtsfolge der Anpassung des Vertrages ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu
und Glauben. Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten,
Grundsätze sind mit der Schuldrechtsreform
vom Gesetzgeber übernommen und in § 313 BGB
kodifiziert worden. Entsprechend kann die vor der Kodifikation entstandene Rechtsprechung und Literatur für die Rechtsanwendung herangezogen werden.
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