Mit Personen werden im Recht die Träger von Rechten und Pflichten bezeichnet. Sogenannte Rechtssubjekte. Sie sind ein Grundelement
des Rechts, genaugenommen der innere Grund für die Existens des Rechts
(Siehe auch Brox, AT, Rn. 654)
Das BGB unterscheidet zwischen
Siehe auch unter Rechtsfähigkeit.
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