Im Strafprozess wird mit Gerichtsstand der Ort bezeichnet, an dem eine Person verklagt werden kann. Der Gerichtsstand ist gemäß § 7 StPO bei dem Gericht des Tatorts begründet. In den §§ 8 ff StPO werden weitere Gerichtsstände festgelegt.
Im Jugendprozess gilt hier eine Ausnahme. Hier ist vereinfacht dargestellt, das Gericht des Bezirks zuständig, in dem der Jugendlichen sich zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält (§ 42 JGG), d.h. regelmäßig dort wo er seinen Wohnsitz hat.
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