Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.
Gemäß dem BGB sind alle "Personen" (d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.
Von der Rechtsfähigkeit ist die
Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.
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