|
Mit Übereignung bezeichnet man den rechtsgeschäftlichen Übergang des
Eigentums an einer Sache von einer Person auf
eine andere.
Bewegliche Sachen werden gemäß §§ 929 ff übereignet. Dafür müssen gemäß § 929 BGB grundsätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Einigung, die zum Zeitpunkt der Übergabe noch wirksam sein muß
- Die Einigung muß mit dem unbeschränkt verfügungsbefugten Eigentümer oder
einen Vertreter
- Übergabe
Das Eigentum an Liegenschaften wird gemäß §§ 925ff übertragen.
Werbung:
| |