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Von dinglichen Ansprüchen spricht man, bei Ansprüchen die dingliche Rechte vor Störungen schützen. Z.B. schützt der dingliche Anspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitz auf Herausgabe seines Eigentums (§ 985 BGB), das Besitzrecht des Eigentümers.
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