Das StGB unterscheidet zwischen hinsichtlich des Strafrahmens zwei Arten von Delikten: Verbrechen u. Vergehen. Die Zuordnung nimmt § 12 StGB anhand des Strafrahmens vor. Verbrechen sind alle Delikte deren Strafrahmen mindestens ein Jahr beträgt, Vergehen alle anderen.
Für die Zuordnung bleiben die Schärfung und Milderungen des allgemein Teils, sowie die Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle außer acht. Berücksichtigt werden aber selbständige Qualifikationstatbestände (auch erfolgsqualifizierte Delikte) und Privilegierungen (siehe Tröndle/Fischer, § 12 Rn. 8).
Entscheidend ist diese Zuordnung z.B. für die Versuchsstrafbarkeit, die nur bei Verbrechen ohne ausdrückliche Anordnung gegeben ist. Weiterhin ist nur bei Vergehen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit
gemäß § 153 StPO möglich.
Der materielle Verbrechensbegriff ist gleichzusetzen mit Straftat. Ein Verbrechen liegt vor, wenn eine tatbestandsmäßige,
rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt. Umstritten ist der Verbrechensaufbau, d.h. das Verhältnis der einzelnen
Elemente zueinander und die Einordnung einzelner Verbrechensvoraussetzungen.
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