Steuerhinterziehung ist der Oberbegriff für die beiden Straftatbestände Steuerverkürzung und das Erlangen anderer nicht gerechtfertigter Steuervorteile.
Die Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 AO ein Vergehen.
Wurde sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande ausgeübt war sie gemäß des jetzt gestrichenen § 370a AO ein Verbrechen. Die Neuregelung in § 370 Abs. 3 AO sieht jetzt nur eine Erhöhung des Strafrahmens vor. Der Verbrechenscharakter ist entfallen.
Die Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 AO setzt vorsätzliches Handeln
voraus. Wer leichtfertig Steuern hinterzieht begeht nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO).
Auch der Versuch der Steuerhinterzieung ist gemäß § 370 Abs. 2 AO strafbar.
Werbung:
|