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Lebenslang/lebenslänglich
(recht.straf.at)
    

Das StGB sieht für schwere Verbrechen lebenslange Haft vor. So z.B. für Mord, Totschlag in besonders schweren Fällen, Raub mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge.

Lebenslänglich bedeutet grundsätzlich lebenslang im Wortsinne.

Liegen aber die Voraussetzungen des § 57a StGB vor:

  1. Verbüßung von 15 Jahren
  2. keine besondere Schwere der Schuld
  3. kein entgegenstehendes Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit
  4. Einwilligung des Verurteilten

so setzt das Gericht die Vollstreckung der Reststrafe auf Bewährung aus.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mord * Hochverrat * Freiheitsstrafe