Von einer Bedrohung mit einem Verbrechen iSd § 241 StGB spricht man bei dem Inaussichtstellen der zukünftigen Begehung eines Verbrechens. Dabei kann der Tatbeginn nicht gleichzeitig als Inaussichtstellen und damit als Bedrohung gewertet werden (BGH Beschl. vom 08.06.1984 Az. 2 StR 293/84).
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