Mit Tarifvertrag wird ein zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossener
Vertrag bezeichnet, der die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsanspruch usw.) für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer verbindlich regelt. Dabei enthält der Tarifvertrag sowohl Regelungen, die nur zwischen den Parteien wirken
(schuldrechtlicher Teil) (z.B. Friedenspflicht), als auch solche die gesetzesähnlich auf die tarifgebundenen Arbeitsverträge einwirken (normativer Teil).
Im normativen Teil unterscheidet man hinsichtlich der Wirkung zwischen Inhaltsnormen, Betriebsnormen, betriebsverfassungsrechtlichen Normen und Normen zur Regelung gemeinsamer Einrichtungen.
Man unterscheidet in der Praxis zwischen langlaufenden Manteltarifverträgen und kürzer laufenden Lohntarifverträgen. In den Manteltarifverträgen werden entsprechend nur Regelungen getroffen, über die man sich auf längere Zeit verständigen kann (wie z.B. Lohnbedingungen, Arbeitszeiten und Kündigungsfristen), während Lohntarife die Höhe des Gehalts/Lohnes regeln und regelmäßig an die Inflation angepasst werden müssen.
Tarifverträge unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle.
Soweit der Tarifvertrag nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sondern durch Bezugnahmeklauseln Vertragsbestandteil wird, unterliegt die Einbeziehung der Kontrolle gemäß § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
Gemäß § 48 Abs. 2 ArbGG kann ein Tarifvertrag u.a. für bürgerliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis die Zuständigkeit eines an
sich unzuständigen Gerichts festlegen.
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