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Insolvenz/insolvent
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Inhalt
             1. Verzicht Zugewinn/Unterhaltansprüche

Von Insolvenz spricht man, wenn eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 InsO) zahlungsunfähig ist (§ 17 InsO). Bei juristischen Personen spricht man von Insolvenz auch wenn sie überschuldet ist (§ 19 InsO).

Folge der Insolvenz für juristische Personen ohne persönliche haftende natürliche Personen ist die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Organ der juristischen Person. Verstößt dieses gegen seine Pflicht zur Antragstellung kommt je nach Gesellschaftsform (GmbH, AG, Genossenschaft, GmbH u. Co KG) eine Strafbarkeit der zuständigen Personen in Frage.

Bei natürlichen Personen oder Gesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern gibt es keine Pflicht zur Antragstellung. Für Verbraucher gibt es die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz. Natürliche Personen, d.h. auch Verbraucher, haben darüber hinaus die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Die Insolvenz kann auch von einem Gläubiger des Schuldners gestellt werden (sog. Fremdantrag), wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat.

1. Verzicht Zugewinn/Unterhaltansprüche

Ob nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein Verzicht auf Zugewinnansprüche möglich ist, ist umstritten (dagegen: OLG München, Beschluss vom 11. 3. 2010 - 34 Wx 010/10), der Gläubiger kann aber nicht gegen seinen Willen verpflichtet werden diese Asnprüche geltend zu machen.

Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche wird zu differenzieren zwischen einem Verzicht auf bereit entstandene Unterhaltsansprüche, der nicht möglich sein soll und einem vorsorgenden Verzicht in einem Ehevertragm der möglich sein soll, sowie einem Verzicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, für die es ungekklärt ist, aber aufgrund der durch Scheidung erfolgten "Konkretisierung" der Ansprüche vertreten wird, dass eine Verzicht eine Gläubigerbenachteilgung darstellt und daher nicht mehr möglich ist.

(insgesamt dazu: Münch, Familienrecht 2. Auflage 2016 § 19 Rn. 95).

Für alles Weitere siehe unter Insolvenzverfahren.

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Auf diesen Artikel verweisen: systemrelevant/Systemrelevanz * insolvency * Aussonderungsberechtigte * enteignender Eingriff * lex Julia de Bonis Cedendis * enteignungsgleicher Eingriff * Insolvenzverfahren * Bankrott * Bankrott * Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) * bankruptcy * Sicherungsabtretung/Sicherungszession * Zahlungsunfähigkeit * Insuffizienz