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Von einem enteignungsgleichen Eingriff spricht man, bei einem rechtswidrigen nicht zielgerichtetem Eingriff, der wie eine Enteignung wirkt.
- Von Art. 14 GG geschützte Position
- rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in diese Position
- der unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Position führt
- das staatliche Handeln muss gemeinwohlbezogen gewesen sein (entfällt z.B. bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens)
- Sonderopfer wird durch Rechtswidrigkeit indiziert
- eine Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes zur Abwehr war nicht möglich oder unzumutbar
(Subsidiarität des enteignenden Eingriffs)
Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Entschädigung.
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