Mit Grundienstbarkeit wird eine Belastung eines dienenden Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks bezeichnet. Die Grunddienstbarkeit muss ins Grundbuch
eingetragen werden (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Grunddienstbarkeit ist in den §§ 1018ff BGB geregelt.
Die Grunddienstbarkeit kann grundsätzlich gemäß § 875, 876 BGB einvernehmlich aufgehoben werden. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn diese vereinbart wurde. Sie erlischt auch, wenn die Ausübung der Belastung infolge von Veränderung dauerhaft ausgeschlossen ist.
Steht infolge von Veränderungen der Nutzen der Grundiestbarkeit für das herrschende Grundstück außer Verhältnis zur Belastung für das diendende Grundstück, besteht gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Inhaltsänderung und wenn dies nicht ausreicht ein Anspruch auf Verzicht gegenüber dem Rechtsinhaber (RG 169, 180; BGH LM § 1028 Nr. 1).
- Einräumung einer Nutzungsbefugnis,
- Einschränkung der Eigentümerbefugsnisse,
- Ausschluss von Rechten die sich aus dem Eigentum am diendenen Recht ergeben (z.B. keinerlei Emmissionen).
- Duldung Überbau
- Verzicht Überbaurente
Und als Nebenpflicht, positive Leistungspflichten.
Siehe auch unter Dienstbarkeit.
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