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beschränkt persönliche Dienstbarkeit
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit beschränkt persönlicher Dienstbarkeit wird eine Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person bezeichnet (z.B. ein Wohnrecht auf Lebenszeit). Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit muss ins Grundbuch eingetragen werden (§ 873 Abs. 1 BGB). Die beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind in den §§ 1090ff BGB geregelt.

Sie ist gemäß § 1092 BGB grundsätzlich unübertragbar und unvererblich und erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Ausnahmen regeln Abs. 2 und Abs. 3, wenn juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften aus der Dienstbarkeit berechtigt sind.

Inhalt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann alles sein, was auch Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (siehe dort).

Siehe auch unter Dienstbarkeit. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Altenteil/Ausgedinge/Auszug/Altvaterrecht/Leibgedinge * Wohnrecht/Wohnungsrecht * Dienstbarkeit