Der Käufer beantragt und der Verkäufer bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zur Absicherung des Eigentumsübertragung an der unter ... bezeichneten Teilfläche.
oder
Der Käufer beantragt und der Verkäufer bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zur Absicherung des Eigentumsübertragung mit dem Hinweis, dass sich der gesicherte Anspruch nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.
Die Beteiligten bevollmächtigen den amtierenden Notar nach Vorliegen des Vermessungsnachweises gegenüber dem Grundbuchamt die notwendigen Angaben zur Bestimmung der verkauften Teilfäche mitzuteilen sowie zur Abgabe aller für die Eigentumsumschreibung notwendigen Erklärungen, Anträge und Bewilligungen.
Die Finanzierungsgrundschuld muss zunächst am gesamten Objekt eingetragen werden. D.h. die Vollmacht muss sich auf gesamte erstrecken unter der Voraussetzung dass der Gläubiger dann die Beschränkung auf das Teilstück zusagt.
1. Die Auflassung muss nach erfolgter Ausmessung und Identitätserklärung erneut erfolgen, dazu werden in der Regel die Angestellten des Notar bevollmächtigt.
2. Beim Teilflächenerwerb kann mangels Belastungsgegenstand keine Belastungsvollmacht erteilt werden. Möglich ist aber die Verpfändung des Auflassungsanspruches. Auch möglich ist zusätzlich ein abstraktes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
3. Bei dem Erwerb von Teilflächen ist darauf zu achten, ob die entstehende Teilfläche selbständigen Zugang zu Straßen oder Versorgungseinrichtungen (Wasser, Kanal etc.) haben. Ggf. muss eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Ist die Teilfäche noch nicht vermessen, ist dass noch nicht möglich. Hier ist dann eine Grunddienstbarkeitseintragungsvormerkung zu bestellen.
(P) Bei einem Teilflächenverkauf kann die Freigabe von Belastungen (Abt. II und III) durch die Gläubiger erst erfolgen, wenn die Fortführungsmitteilung vorliegt.