Mit Verzicht wird die einseitige Aufgabe eines Rechts bezeichnet. Der Verzicht ist im Schuldrecht nicht vorgesehen, da § 397 BGB dies durch Erlassvertrag regelt. Verzichtet werden kann aber auf Einreden und Gestaltungsrechte.
Materiellrechtlich ist daher immer ein "Verzichts"-Vertrag notwendig. Daher sind in Verträgen immer Formulierungen wie "A verzichtet hiermit auf sein Recht aus dem Vertrag vom 12.12.2020. B Nimmt diesen Verzicht an." anzutreffen.
Ein Verzicht ist weiterhin im Sachenrecht möglich, z.B. Verzicht auf ein Grundstück (§ 928 BGB) und Verzicht auf eine bewegliche Sache (§ 958 BGB).
Von einem Verzicht bezeichnet man im Zivilprozessrecht die Erklärung des Klägers, dass der von ihm geltende gemachte Anspruch nicht bestehe. Gemäß § 306 ZPO ist nach einem wirksamen Verzicht auf Antrag des Beklagen die Klage mit einem Verzichtsurteil abzuweisen. Ist der Verzicht unwirksam, kann das Gericht einen darüber bestehenden Streit mit Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO entscheiden.
Hinsichtlich Rechtsnatur, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Widerruf gilt beim Verzicht das Gleiche wie beim Anerkenntnis. Im Gegensatz zum Anerkenntnis ist ein Verzicht auch in Kindschafts- und Familiensachen möglich.
Vom Verzicht ist die Klagerücknahme zu unterscheiden.
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