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Garantie, unselbständige
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Verhältnis zu Gewährleistung
             2. Verjährung
             3. Voraussetzungen

Als (unselbständige) Garantie wird in § 443 BGB das vertraglich vereinbarte Einstehenwollen für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache durch den Verkäufer oder einen Dritten, z.B. den Hersteller (= Herstellergarantie), bezeichnet. Von der Garantie ist die gesetzliche Gewährleistung zu unterscheiden, die umgangssprachlich oft auch als Garantie bezeichnet wird.

1. Verhältnis zu Gewährleistung

Die Garantie steht neben den Gewährleistungsrechten. Sie führt gemäß § 276 BGB zur einer schärferen Haftung bei der Schuldfrage im Rahmen von Schadensersatzsprüchen bei Mangelhaftigkeit der Kaufssache. In § 442 BGB führt die Garantie dazu, daß der Verkäufer auch dann Gewährleistungsrechte geltend machen kann, wenn er den Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Gemäß § 444 BGB steht sie weiterhin einem Haftungsausschluß entgegen.

2. Verjährung

Für die Garantie gilt auch die Verjährungszeit des § 438 BGB aber mit dem entscheidenden Unterschied, dass für die Haltbarkeitsgarantie die Verjährung mit der Entdeckung des Mangels beginnen soll (Schulze BGB/Sänger § 443 Rn. 4 f). Unumstritten ist dies für eine die Verjährung übersteigende Garantiezeit. Für die Beschaffenheitsgarantie wird dies abgelehnt (MünchKomm/Westermann, § 443 Rdnr. 22).

Beispiel: B hat am 10.12.2011 beim Fachhändler ein neues elektronisches Klavier mit zweijähriger Herstellergarantie gekauft. Im November 2013 versagt ein Teil der Klaviatur. B wendet sich am 18.12.2013 an den Hersteller. Dieser haftet noch aus der gegebenen Garantie, da die Verjährung erst im November 2013 zu laufen beginnt.

3. Voraussetzungen

Bei einer Garantie ist von den Voraussetzungen auszugehen, die früher für das Vorliegen von "zugesicherten Eigenschaften" galten. D.h. eine Garantie liegt vor, wenn der Garantiegeber die Gewähr für das Vorhandensein der garantierten Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einstehen zu wollen, wenn diese Eigenschaft fehlt.

Für den Verbrauchsgüterkauf regelt § 477 BGB die Anforderungen an Form und Gestaltung der Garantiezusage.

Zum Verhältnis von Garantie und Haftungsauschluss siehe unter Haftungsausschluss. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Kauf/Kaufvertrag * Herstellergarantie