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§ 442 BGB Kenntnis des Käufers
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-1)
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(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung * Garantie, unselbständige * § 439 BGB Nacherfüllung