(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,
wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch
aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses,
insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der
§§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verker erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus
erlassen werden.
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