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Einstweilige Verfügung, ZPO
(recht.zivil.formell.prozess.verfahren.summarisch)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Zuständigkeit
             3. Schutzschrift
             4. Rechtsschutzmöglichkeiten
             5. Vefahren nach Entscheidung
             6. Verhältnis zum Hauptsacheverfahren
             7. Rechtshängigkeit

In der ZPO ist die einstweilige Verfügung gemeinsam mit dem Arrest in den §§ 916 ff ZPO geregelt. Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Zustands (§ 935 ZPO) und der vorläufigen Regelung (§ 940 ZPO).

Beispiel: A ist Lokalpolitiker, als er am Samstag erfährt, dass die Regionalzeitung am nächsten Montag einen negativen Artikel mit einer unwahren Darstellung über ihn drucken will, fürchtet er um seinen Ruf. Um das zu verhindern will er klagen. Da die Entscheidung über eine Unterlassungsklage mehrere Monate dauert, beantragt er zur Sicherung seines Anspruchs auf Nichtverbreitung der unwahren Geschichte eine einstweilige Verfügung gegen die Regionalzeitung beim zuständigen Landgericht, das diese auch noch vor Montag erlässt. Parallel dazu erhebt er Klage gegen die Regionalzeitung in der Hauptsache.

Die einstweilige Verfügung ist vom Arrest abzugrenzen, der der Sicherung einer zukünftigen Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung dient. Auf das einstweilige Verfügungsverfahren sind gemäß § 936 ZPO die Vorschriften über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden.

Bei der einstweiligen Verfügung ist zwischen der Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO), der Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) und der nur ausnahmsweise zulässigen Leistungsverfügung zu unterscheiden, bei der es zu einer Vorwegnahme der Hauptsache kommen darf.

1. Voraussetzungen

Die einstweilige Verfügung muss vom Verfügungskläger beim Gericht der Hauptsache beantragt werden. Das Gericht kann in dringenden Fällen über den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss oder in nicht dringenden Fällen nach mündlicher Verhandlung mit Urteil entscheiden (§§ 936, 922 ZPO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen im Antrag glaubhaft gemacht werden.

  1. Zulässigkeit
    1. Antrag mit Angabe des zu sichernden Anspruchs und der Sicherungsmittel
    2. Zuständigkeit, §§ 937, 943 ZPO
      • sachlich, hinsichtlich des Zuständigkeitswertes kommt es auf den Zuständigkeitswert der Hauptsache an. Hinsichtlich des Kostenstreitwerts ist ein 1/3 des Kostenstreitwerts der Hauptsache anzunehmen.
      • örtlich
      • Form (kann gemäß §§ 936, 920 ZPO vor der Geschäftsstelle zu Protoll erklärt werden
      • Behauptung eines Anspruchs
      • strittig ist, ob Anordnungsgrund Zulässigkeitsvoraussetzung ist
  2. Begründetheit Sicherungs/Regelungsverfügung
    1. Glaubhaftmachung Anordnungsanspruch
    2. Glaubhaftmachung Anordnungsgrund
    3. keine Vorwegnahme der Hauptsache
  3. Begründetheit Leistungsverfügung
    1. Glaubhaftmachung Anordnungsanspruch
    2. Glaubhaftmachung Anordnungsgrund
    3. Existenzgefährdung, Notlage oder Herausgabeanspruch bei verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB)

2. Zuständigkeit

Grundsätzlich ist gemäß §§ 937 Abs. 1, 943 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig.

Unabhängig davon kann aber bei belegenen Sachen in Eilfällen das Amtsgericht in dessen Bezirk der Streitgegenstand sich befindet angerufen werden (§ 942 Abs. 1 ZPO). Bei der Eintragung von Vormerkungen oder Widersprüchen in das Grundbuch ist immer auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 942 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung kann mit oder ohne mündliche Verhandlung ergehen ist aber immer ein Beschluss (§ 942 Abs. 4 ZPO).

Bei einem Verfahren nach § 942 Abs. 1 ZPO muss das Amtsgericht einen Termin für die Beantragung des sog. Rechtfertigungsverfahren vor dem Hauptsachegericht durch den Antragsteller bestimmen. Bei dem Verfahren nach § 942 Abs. 3 ZPO, d.h. für die Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen in das Grundbuch, muss der Gegener die Bestimmung einer entsprechenden Frist durch das Amtsgericht für die Beantragung des Rechtfertigungsverfahrens durch den Antragsteller beantragen. Das Amtsgericht beschliesst, dann dass der Antragsteller verpflichtet ist, bis zum (...) einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor dem Hauptsachegericht zu stellen.

Stellt der Antragsteller den Antrag nicht fristgemäß, kann der Antragsgegener die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen (§ 942 Abs. 3 ZPO).

3. Schutzschrift

Um eine Entscheidung mittels Beschluss ohne Anhörung des Beklagten zu verhindern, kann dieser nach Abmahnung vorsorglich eine Schutzschrift an das zuständige Gericht senden. Das Gericht muss diese bei der Entscheidung berücksichtigen.

4. Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen einen Beschluss kann gemäß §§ 936, 924 ZPO Widerspruch eingelegt werden. Nach dem Widerspruch entscheidet das Gericht über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil (§§ 936, 925 ZPO).

Gegen ein Urteil steht dem Verfügungsbeklagten nur die Berufung zur Verfügung. Die Revision ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft.

Gegen eine Ablehnung eines Antrags durch Beschluss steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zu.

5. Vefahren nach Entscheidung

Ein Beschluss ist gemäß § 922 Abs. 2 ZPO innerhalb von vier Wochen dem Verfügungsbeklagten zuzustellen. Unterlässt der Kläger dies, ist auf Widerspruch des Beklagten die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Entscheidet das Gericht durch Urteil und ist Gegenstand der einstweiligen Verfügung ein Unterlassen, so muss das Urteil dem Beklagten durch den Verfügungskläger innerhalb von vier Wochen erneut zugestellt werden. Unterlässt der Kläger dies, kann ihm der Beklagte ein Abschlussschreiben schicken und anschließend gemäß § 927 ZPO einen Aufhebungsantrag wegen veränderter Umstände schicken. Das Gericht hebt dann, die einstweilige Verfügung auf, mit der Folge, dass der Verfügungskläger die gesamten Kosten tragen muss.

6. Verhältnis zum Hauptsacheverfahren

Neben dem Antrag auf einstweilige Verfügung kann der Kläger parallel oder nachgeschaltet das Hauptsacheverfahren durchführen. Es handelt sich dabei um ein zweites Verfahren mit eigenem Streitgegenstand. Auf Antrag des Schuldners gemäß § 926 ZPO muss das Gericht die Erhebung der Klage in der Hauptsache anordnen. Leistet der Verfügungskläger nicht Folge, so wird die Einstweilige Verfügung mit Endurteil aufgehoben.

7. Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren tritt mit Anhängigkeit der Sache bei Gericht ein (Thomas/Putzo, § 920 Rn. 1). Grund für diese Vorverlegung ist, dass hier eine Entscheidung ohne Anhörung des Verfügungsbeklagten möglich ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sicherungsverfügung/Regelungsverfügung/Leistungsverfügung * Abschlussschreiben * Einstweilige Verfügung * einstweilige Verfügung, ZPO Muster * künftige Leistung * verbotene Eigenmacht * einstweilige Anordnung, § 123 VwGO * § 885 BGB Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung