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§ 861 BGB Anspruch wegen Besitzentziehung
(gesetz.bgb)
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(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.


=> verbotene Eigenmacht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Besitzschutz * § 863 BGB Einwendungen des Entziehers oder Störers * actio publicana * verbotene Eigenmacht * Einstweilige Verfügung, ZPO * § 869 BGB Ansprüche des mittelbaren Besitzers * Ehewohnung, Zutritt