In der VwGO wird dass der einstweiligen Verfügung in der ZPO entsprechende Instrument als einstweilige Anordnung bezeichnet. Die einstweilige Anordnung ist in § 123 VwGO geregelt.
Auf diesen Artikel verweisen: einstweilige Anordnung * Konkurrentenklage im Beamtenrecht * Einstweilige Verfügung, Verwaltungsrecht