logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Bereicherungseinrede
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Mit Bereicherungseinrede wird die Einrede bezeichnet, die ein Entreicherter gegenüber dem Bereicherten auch nach Verjährung des Bereicherungsanspruchs hat (§ 821 BGB).

Beispiel: A gibt, in dem Glauben dem B noch Geld zu schulden, ein Schuldanerkenntnis ab. Dadurch hat er grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch gegen den B auf Herausgabe des Anerkenntnisses. Verjährt dieser Anspruch, weil A erst zu spät seinen Irrtum erkannt hat, kann er aber trotzdem die Leistung aus dem Anerkenntnis gegenüber B verweigern.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise