Als nachehelicher Ehegattenunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den ein geschiedener bedürftiger Ehegatte von dem leistungsfähigen Ehegatten verlangen kann. Nachehelicher Unterhalt wird nur gewährt, wenn ein Unterhaltstatbestand gegeben ist (siehe unten).
Der Ehegattenunterhalt hat nach dem Kindesunterhalt den zweiten Rang.
- Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB
- Altersunterhalt, § 1571 BGB
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572
- Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB
- Ausbildungsunterhalt, § 1575 BGB
Basis für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich das eheprägende bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann für die Zukunft erstmals auch noch mehrere Jahre nach der Scheidung geltend gemacht werden (OLG Koblenz v. 19.2.2016 Az. 13 WF 22/16), wenn die Voraussetzungen lückenlos ab Scheidung vorlagen. Im entschiedenen Fall, wurde der Unterhalt 12 Jahre nach Scheidung erstmals geltend gemacht.
Die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt aus allen Tatbeständen enden mit Wiederheirat des Berechtigten oder dessen Tod (§ 1586 BGB). Betreuungsunterhalt kann gemäß § 1586a BGB wieder aufleben.
Mit Tod des Verpflichteten wird der Ehegattenunterhalt gemäß § 1586b BGB zur Nachlassverbindlichkeit. Der Höhe nach ist diese Nachlassverbindlichkeit aber auf den sog. kleinen Erbteil des Unterhaltsberechtigten Ehegatten beschränkt. D.h. er kann in der Summe nur Unterhalt verlangen in der Höhe des Pflichtteils, der ihm gemäß § 1931 Abs. 1 und 2 BGB zustünde, wenn zum Todeszeitpunkt die Ehe noch ungeschieden gewesen wäre.
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