Als Folgesachen werden im Scheidungsverfahren die Verfahren bezeichnet, die mit dem Scheidungsverfahren zwingend verbunden sind oder verbunden werden können.
Zwingende Folgesache ist das Versorgungsausgleichsverfahren. Dieses wird automatisch vom Gericht eingeleitet. Die Parteien können allerdings durch notarielle Vereinbarung die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließen, so dass kein Verfahren eingeleitet werden muss.
Verbunden werden können durch Antrag: Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Sorgerechtsübertragung. Dabei lautet der Antrag im Gegensatz zum isolierten Antrag:
Beantrage ich für den Fall der Scheidung, zu beschließen, dass (...)
Folgesachen können bis zwei Wochen vor dem Scheidungstermin anhängig gemacht werden (§ 137 FamfG).
Siehe § 140 FamFG.
Gemäß § 140 Abs. 6 FamFG is die Abtrennung einer Folgesache nicht selbständig anfechtbar.
Wird aufgrund der Abtrennung sodann der Scheidungsbeschluss getroffen muss, die Abtrennung mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss ausdrücklich mit angegriffen werden.
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