Mit Splittingvorteil wird der Vorteil bezeichnet, der einem Verheirateten bei der Einkommenssteuer durch die Zusammenveranlagung entsteht.
Der Splittingvorteil wird bei Berechnung des Kindesunterhalts auch im Mangelfall voll berücksichtigt. Eine Ausnahme macht der BGH nur, wenn der "neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten (...) die Steuerklassen III und V wählen. (...) In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten." (BGH v. 17.9.2008 Az. XII ZR 72/06).
Bei der Berechnung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt hat das BVerfG ursprünglich entschieden, dass der Splittingvorteil vollständig der neuen Ehe verbleiben muss (BVerfG. v. 25.11.2003 Az. 1 BvR 1858/95). Mit Einführung des neuen Unterhaltsrechts und der geänderten Rangfolge wird bei gleichrangig unterhaltsberechtigten Gatten (geschiedener Gatte nach langer Ehedauer und aktueller Gatte) bei der Berechnung auch der Splittingvorteil berücksichtigt.
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