Von Unterhaltsverzicht spricht man, wenn ein Unterhaltsberechtigter freiwillig seinen Unterhaltsanspruch aufgibt.
Auf zukünftigen Ehegatten- und Trennungsunterhalt kann gemäß §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 3 BGB nicht verzichtet werden. Etwas anderes gilt für den nachehelichen Ehegatteunterhalt. Auf diesen kann im voraus, z.B. im notariell beurkundeten Ehevertrag verzichtet werden (§ 1585c BGB). Der Verzicht unterliegt aber einer Sittenwidrigkeitskontrolle.
Ein Unterhaltsverzicht ist nicht schon deswegen sittenwidrig und damit nichtig, weil er den Träger der Sozialhilfe faktisch belastet. Notwendig ist eine bewusste Herbeiführung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die Vertragsschließenden (BGH v. 25.10.2006 Az. XII ZR 144/04).
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