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§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 13 SGB XI Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen * Leistungsfähigkeit * BGH Urteil v. 30.01.2013 Az. XII ZR 158/10 * BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - OLG Karlsruhe * Erwerbsobliegenheit/Erwerbsbemühungen * Selbstbehalt * privilegierte Volljährige * Erwerbsobliegenheit, gesteigerte * Volljährigenunterhalt * § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter * allgemeine Schulausbildung i.S.v. § 1603 BGB * § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang