Als gesteigerte Erwerbsobliegenheit bezeichnet man die in § 1603 Abs. 2 S. 1f BGB geregelte Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen im erweiterten Maße einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Diese Erwerbsobliegenheit umfasst auch die Pflicht zur Annahme von Tätigkeiten für die der Verpflichtete überqualifiziert ist und zur Leistung von Überstunden, bzw. Annahme von Nebentätigkeiten (OlG Dresden 16. 2. 2005 Az. 22 UF 22/05).
Die Erwerbsobliegenheit ist auf ein Einkommen gerichtet, dass zur Sicherung des angemessenen Unterhalts ausreicht. Was angemessen ist bestimmt sich ggf. nach einer aufgegebenen oder dem Verpflichteten möglichen und zumutbaren Position. D.h. dem Pflichtigen kann wenn er seine Pflichten nicht erfüllt fiktiv ein Einkommen zugerechnet werden, dass ihm die Zahlung von Mindestunterhalt ermöglicht.
Geht der Verpflichtete aber einer seiner Qualifikation entsprechenden Vollzeitätigkeit nach, ist es ihm nicht zumutbar sich deutschlandweit um eine bessere Stelle zu bewerben, dies insbesondere dann nicht wenn dadurch der Umgang mit den Kindern erschwert würde (OLG Brandenburg 23.09.2010 Az. 10 UF 30/10).
Der Vermögensstamm ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhaltes verwerten.
Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter eines minderjährigen Kindes (Neugeborenen) aus neuer Beziehung
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird durch die Betreuung eines minderjährigen Kindes nicht grundsätzlich ausgeschlossen (OLG Brandenburg v. 26.9.2013 Az. 3 WF 101/13). Ob neben dem Bezug von Elterngeld eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit besteht ist umstritten. Das OLG Frankfurt (v. 2.10.2013 Az. 2 UF 443/12) lehnt dies ab und akzeptiert auch die Rollenverteilung in der neuen Beziehung/Ehe, wenn die Gestaltung insgesamt wirtschaftlich sinnvoll ist, d.h. der Partner Elterngeld in Anspruch nimmt, dessen Einkommen geringer ist. Auch die Streckung des Eltenrgeldes auf zwei Jahre wird von
D.h. bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind folgende Posten zu berücksichtigen:
- Elterngeld
- Unterhaltsanspruch gegenüber dem neuen Kindesvater
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