Leistungsfähigkeit ist gemäß § 1603 BGB eine Voraussetzung für das Bestehen einer Unterhaltspflicht.
Dabei ermittelt sich die Leistungsfähigkeit als Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen und dem Selbstbehalt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Vorwurf der Leichtfertigkeit bei der Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit in Frage gestellt wird, "wenn die Fähigkeit des Bedürftigen, entsprechend seiner Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie zu handeln, suchtbedingt wesentlich eingeschränkt ist (Urteil v. 14.11.2007 Az. 7 WF 3/07).
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