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§ 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-2)
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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit * § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit * Unterhalt, nichteheliche Mutter * Ehegattenunterhalt, nachehelich * § 1577 BGB Bedürftigkeit * § 1586a BGB Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs * Betreuungsunterhalt/Barunterhalt * Betreuungsunterhalt, Höhe * § 1578 BGB Maß des Unterhalts * Aufstockungsunterhalt * 17.1 Unterhaltsgrundsätze OLG Ff/M bei Kindesbetreuung * § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt * § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt * Betreuungsunterhalt, Basisunterhalt/Billigkeitsunterhalt * Betreuungsunterhalt, Basisunterhalt/Billigkeitsunterhalt * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung