(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt
verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit
dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter
Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe
sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
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